Satzung
Satzung vom 03.03.2006 (aktuelle Version)
Präambel
Die Mitgliederversammlung hat am 04.06.2004 die nachstehende Satzung des Schachverein Welper 1922 e.V. beschlossen.
Die Neufassung wurde durch den Wunsch notwendig sich beim Amtsgericht als Verein eintragen zu lassen. Die Satzung wurde geändert am 15.03.2024.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit
1. Der Verein führt den Namen Schachverein Welper 1922 e.V. (Kurzform: SV Welper 1922 e.V.) und hat seinen Sitz in Hattingen.
2. Er ist beim Amtsgericht Hattingen ins Vereinsregister einzutragen.
3. Er wird im folgenden Verein genannt.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachsportes als einer wichtigen kulturellen Gemeinschaftsaufgabe
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell, ethnisch und weltanschaulich neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von schachlichen Veranstaltungen.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist berechtigt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Arbeitsverhältnisse abzuschließen und Honorare zu zahlen.
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
Der Schachverein Welper 1922 e.V. ist Mitglied des Deutschen Schachbundes nebst seiner Untergliederungen und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten. Der Verein kann weitere Mitgliedschaften begründen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder dem Vereinszweck förderlich ist.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Schachvereins Welper 1922 e.V. setzen sich zusammen aus:
1.1 Ehrenmitgliedern
1.2 aktiven Mitgliedern
1.2.1 Jugendlichen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
1.2.2 Senioren über 18 Jahren
1.3 passiven Mitgliedern
2. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person erworben werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum (Antragsstellung).
3. Von Minderjährigen ist mit der Anmeldung die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragssteller/der Antragsstellering schriftlich mitgeteilt werden. Gegen die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes kann Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die nächste Mitgliederversammlung.
5. Personen, die sich in besonderem Maße für den Verein eingesetzt oder ihm zu einem besonderen Ansehen verholfen haben, können durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht am Vereinsabend beteiligen und auch sonst nicht als aktive Schachspieler auftreten, aber die Interessen des Vereins fördern.
7. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist nicht übertragbar.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
1.1 durch Tod,
1.2 durch Austritt,
- Die Kündigung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. (Bei minderjährigen Mitgliedern hat dies durch die gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.) -
1.3 durch Ausschluss,
1.3.1 wenn das Mitglied länger als 12 Monate mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist;
1.3.2 wenn das Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens für den Verein nicht mehr tragbar ist.
2. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der erweiterte Vorstand. Dem Mitglied, dem zuvor Gelegenheit gegeben werden soll, sich zu den Vorwürfen zu äußern, ist die Entscheidung über den Ausschluss unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist zu untersagen.
3. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Beschwerde beim geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Das Mitglied hat unverzüglich über anvertraute Vereinsgelder abzurechnen und etwaige Restbeträge dem Verein auszuhändigen. Vereinsgegenstände, Aktenunterlagen, etc. sind auf Verlangen herauszugeben. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Entscheidung, ob in begründeten Fällen vereinsseitige Zuwendungen ggf. anteilig vom ehemaligen Mitglied zu erstatten sind.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
3. Der erweiterte Vorstand
4. Die Fachausschüsse
5. Die Jugendversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Ihr obliegt insbesondere:
1.1 Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
1.2 Die Wahl des erweiterten Vorstandes
1.3 Die Wahl der Kassenprüfer
1.4 Die Genehmigung des Kassenberichts
1.5 Die Abberufung der gemäß 1.1 bis 1.3 bestellten Amtsinhaber
1.6 Die Ernennung der Ehrenmitglieder
1.7 Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
1.8 Die Entscheidung über Vereinsausschlüsse gemäß § 5.3
1.9 Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
3. Die Mitgliederversammlung, in der der geschäftsführende Vorstand an Hand von Geschäfts- und Kassenbericht Rechenschaft über das abgelaufene Rechnungsjahr gibt, ist die Jahreshauptversammlung. In ihr werden auch grundsätzlich anstehende Wahlen vorgenommen. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
4. Die Einberufung weiterer Mitgliederversammlungen hat zu erfolgen wenn
4.1 die Ansetzung durch den geschäftsführenden oder erweiterten Vorstand beschlossen wird;
4.2 mindestens 25% der Mitglieder dies wünschen. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Eine Versammlung muss spätestens zwei Monate nach Erhalt des Antrages stattfinden.
5. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muss spätestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit dem Geschäftsführer. Im Bedarfsfall kann die Versammlung einen Versammlungsleiter bestellen.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich nicht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
8. Wahlen und Beschlüsse erfolgen offen, wenn nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied ein geheimes Verfahren (Abgabe von Stimmzetteln) verlangt.
9. Wenn die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes vorschreibt, gilt für die Abstimmung folgendes:
9.1 Wahlen
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erzielt haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in diese engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
9.2 Beschlüsse
Beschlüsse werden, wenn in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.
9.3 Bei Wahlen und Beschlüssen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit.
10. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung regelt sich nach den Richtlinien des Landessportbundes NRW. Sie tritt mindestens einmal jährlich, im Vorfeld der Jahreshauptversammlung zusammen.
§ 9 Der Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
1.1 dem 1. Vorsitzenden
1.2 dem Geschäftsführer
1.3 dem 1. Spielleiter
1.4 dem 1. Jugendleiter
1.5 dem Kassierer
2. Der erweiterte Vorstand besteht neben den unter § 9 (1) genannten Vorstandsmitgliedern aus:
2.1 dem Ehrenvorsitzenden
2.2 dem 2. Vorsitzenden
2.3 dem 2. Spielleiter
2.4 dem 2. Jugendleiter
2.5 dem Jugendsprecher
2.6 dem Referent für Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand fassen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom Geschäftsführer einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ämterhäufung führt nicht zu einer erhöhten Stimmberechtigung. Über die Sitzungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer anzufertigen und von ihm und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Jahreshauptversammlung. Die Wahl aller Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren (bis zur Jahreshauptversammlung). Die Amtszeit von nachgewählten Vorstandsmitgliedern fügt sich in die allgemeine Wahlperiode ein. Den Jugendsprecher wählt die Jugendversammlung.
5. Wenn Vorstandsmitglieder während Ihrer Amtsdauer ausscheiden, beauftragt der 1. Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausscheidenden bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, beruft der Geschäftsführer unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein.
Mitgliederversammlung zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein.
6. Die Amtszeit von Vorstandsmitgliedern endet vor Ablauf der Amtsperiode
6.1 durch Rücktritt zum erklärten Termin;
6.2 mit der Abberufung bzw. mit dem Widerruf der Bestellung durch eine Mitgliederversammlung;
6.3 mit der Erklärung des Austrittes aus dem Verein.
7. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet. Für die Teilnahme an Sitzungen auf überörtlicher Ebene (Kreis, Bezirk, Verband, Bund) erhalten die entsandten Vorstandsmitglieder auf Antrag einen angemessenen Spesensatz.
8. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
9. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung in einer Versammlung des erweiterten Vorstandes erteilt ist.
10. Dem geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige Mitglieder angehören.
11. Spendenquittungen müssen vom Geschäftsführer oder vom Kassierer unterzeichnet werden.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstandes einzuholen. Darüber hinaus kann er für besondere Aufgaben Fachausschüsse einsetzen.
3. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes:
3.1 Der 1. Vorsitzende repräsentiert in erster Linie den Verein nach außen hin. Er beruft in Abstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern Versammlungen ein und leitet diese. Er hat alle die Mitglieder interessierenden Fragen, Anregungen und Wünsche, u.a. aus dem Kreis der Mitglieder, in den Versammlungen oder auch beim Vereinsabend zur Sprache zu bringen.
3.2 Die Abwicklung der allgemein üblichen Vereinsgeschäfte, außer den reinen Kassengeschäften, obliegt dem Geschäftsführer. Er hat darüber hinaus dafür Sorge zu tragen, dass über Versammlungen und Vorstandssitzungen Einladungsschreiben und Protokolle angefertigt und diese in entsprechender Weise archiviert werden.
3.3 Der Spielbetrieb der Seniorenmannschaften sowie die Meldung von Mitgliedern an übergeordnete Verbände wird durch den 1. Spielleiter organisiert. Über die Durchführung der Mannschaftskämpfe etc. ist von ihm in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
3.4 Der 1. Jugendleiter ist für den Jugendspielbetrieb verantwortlich. Darüber hinaus organisiert er das Training und sonstigen Veranstaltungen der jugendlichen Mitglieder. Er ruft die Jugendversammlung ein und leitet diese. In der Jahreshauptversammlung wird von ihm über den Jugendspielbetrieb berichtet.
3.5 Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Bei Veranstaltungen ist er für die Besetzung der Kassen und eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Abrechung verantwortlich. Ihm obliegen die Verwaltung von Kassen und Konten. Durch eine sorgfältige Buchführung, deren Einnahmen und Ausgaben durch Rechnungsbelege nachzuweisen sind, hat er die Grundlage für den von ihm zu erstellenden Jahresabschluss zu schaffen. Über die Kassenführung und den Kassenbestand ist vom Kassierer in der Jahreshauptversammlung ein Kassenbericht sowie ein Wirtschaftsplan für
das laufende Geschäftsjahr abzugeben. Bei der Kassenprüfung hat er sämtliche Belege und ergänzende Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und zu erläutern.
4. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes (§ 9 Nr. 2.1 - 2.6):
4.1 Der erweiterte Vorstand hat, abgesehen von der nach dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungsbefugnis (Ausschluss von Vereinsmitgliedern, § 5 Nr. 2) und Beschlüsse zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.000 € (§ 9 Nr. 9), im Wesentlichen beratende Funktion.
4.2 Die Vorbereitungen zur jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung sind im erweiterten Vorstand zu beraten.
§ 11 Beiträge
1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag, der jeweils halbjährlich im Voraus zum 01.01. und 01.07. jeden Jahres zu zahlen ist.
2. Der Monat des Beitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist immer voll beitragspflichtig.
3. Ein Austritt (§ 5 Nr. 1.2) wird zum Ende des Kalenderhalbjahres wirksam, in dem der Austritt erklärt wird.
4. Die Höhe der Beiträge, die Aufnahmegebühr sowie die Gebühr für Selbstzahler werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder zahlen, sofern keine Beitragsermäßigungen (§11 Nr. 6 und 7) beschlossen wurden, mindestens den vom Schachbezirk Bochum vorgeschriebenen Betrag.
5. Für die Beitragseinstufung ist das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich.
6. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag des betroffenen Mitgliedes Beitragsermäßigungen beschließen.
6.1 Der Beitrag kann auf die Höhe für Jugendliche reduziert werden, wenn das Mitglied
a) sich noch in Ausbildung befindet,
b) Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder ein freiwilliges soziales Jahr leistet,
c) arbeitslos ist, oder
d) als passives Mitglied geführt wird.
6.2 In besonderen sozialen Härtefällen und bei Spielern, die sportlich für den Verein von herausragender Bedeutung sind, kann ein Mitglied von der Beitragspflicht befreit werden.
7. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
8. Bei Zahlungsrückständen haben die Mitglieder die Pflicht, von Ihnen verursachte Kosten (z.B. für gerichtliche und außergerichtliche Mahnungen oder Bankspesen für nicht eingelöste Bankabbuchungen) zu ersetzen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Kassenprüfung und Kassenprüfer
1. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kasse durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
2. Die Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung jeweils für zwei aufeinander folgende Jahre gewählt. Nach jedem Geschäftsjahr scheidet ein Kassenprüfer aus und ein neuer Kassenprüfer wird hinzu gewählt.
3. Zumindest einer der Kassenprüfer hat der Jahreshauptversammlung zu berichten.
4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein und sind nur der Jahreshauptversammlung verantwortlich.
§ 14 Turnierordnung
Zum Zwecke der einwandfreien Regelung und Abwicklung von Turnieren aller Art stellt der Spielausschuss eine für den gesamten Verein gültige und für alle Vereinsmitglieder bindende Turnierordnung auf, die der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.
§ 15 Vereinslokal
Über die Räumlichkeiten für den Spielbetrieb und den Vereinsabend wird jährlich in der Jahreshauptversammlung abgestimmt. Stimmberechtigt sind ausschließlich aktive Mitglieder.
§ 16 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Vereinsauflösung besonders hinzuweisen.
2. Zum Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hattingen zum Zwecke der Förderung des Schachspiels.
4. Erfolgt die Auflösung nur zum Zwecke der Verschmelzung mit anderen Vereinen, die gleiche Ziele verfolgen und ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind, so geht das Vermögen auf diesen Verein über.
§ 17 Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die beabsichtigte Satzungsänderung besonders hinzuweisen. Zu einem derartigen Beschluss ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 04.06.2004 in Kraft. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15.03.2024 geändert.
Hattingen, den 15.03.2024
Der Vorstand